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Förderung & Recht

Die Festigung des § 20 SGB V zur primären Prävention und Gesundheitsförderung bedeutet eine klare Stärkung gesundheitsförderlicher Maßnahmen auf politischer Ebene. Vor allem Interventionen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes wie Maßnahmen zur Bewegungsförderung, gesunden Ernährung, Suchtprävention und Stressbewältigung finden dabei Unterstützung. Alle Arbeitnehmer eines Unternehmens sind berechtigt von den Angeboten zu profitieren.

Lifexperts klärt sie gerne zu den steuerlichen Rahmenbedingungen Ihrer Maßnahmen auf. Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten Ihre Maßnahmen fördern zu lassen.

 

Kooperationen mit Krankenkassen

Das Sozialgesetzbuch § § 1 und 20 SGB V verpflichten Krankenkassen zur erweiterten Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung in Unternehmen. Dabei sind vom Kostenträger sowohl verhaltens- als auch verhältnispräventive Maßnahmen zu ergreifen.

Zu Leistungen der unternehmerischen Gesundheitsfürsorge gemäß § 20a SGB V besteht kein rechtlicher Anspruch. Hier liegt die Entscheidung einer Unterstützung im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse. Diese hat außerdem das Recht vorher einige organisatorische Voraussetzungen vom Unternehmen zu fordern.

Wir von Lifexperts sind Ihnen gerne dabei behilflich alle Bedingungen für eine Förderung zu erfüllen. Außerdem stellen wir auf Wunsch die Verbindung zu einer unserer Partnerkassen her oder helfen bei der Auswahl eines Kostenträgers zur Unterstützung Ihres gesunden Unternehmens!

 

Ausschöpfung Fördergelder

Der Antragsteller von Fördermitteln hat bestimmte persönliche und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen. Ihr Vorhaben muss dabei außerdem zu den Zielen der jeweiligen Förderinstitution passen. Die Förderung von Unternehmen ist vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU beschränkt.

Lifexperts berät Sie gerne zu Fragen ob und welche Fördergelder im Bereich betriebliches Gesundheitsmanagement für Ihr Unternehmen in Anspruch genommen werden können.

 

Geldwertervorteil

Kommen Gesundheitsinvestitionen Ihren Mitarbeitern zum Teil direkt zu ist eine Bewertung des Finanzamts als geldwerter Vorteil möglich. Dies bedeutet einen zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Personalabteilung/ Lohnabrechnung. Laut Einkommensteuergesetz gilt es aber nicht als geldwerter Vorteil, wenn die Gesundheitsmaßnahmen dem Eigeninteresse des Unternehmens entsprechen. Das bedeutet, dass durch die Maßnahmen beruflichen Beeinträchtigungen oder krankheitsbedingten Ausfällen vorgebeugt werden sollen. Weiterhin besteht keine Höchstgrenze beim Betrag der aufgewendet werden darf.

Es müssen allerdings konkrete Unternehmensziele in Sachen Gesundheit definiert werden. Außerdem muss eine Analyse des Unternehmens in Verbindung mit der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs durchgeführt werden. Für diese Aufgaben ist Lifexperts Ihr kompetenter Partner! Wir zeigen Ihnen wie dies auch mit schlanker Administration möglich ist.

 

Präventionsgesetz

Betriebliches Gesundheitsmanagement kann auch steuerrechtlich geltend gemacht werden.

Laut Präventionsgesetz müssen die Rahmenbedingungen in einem Betrieb gesundheitsförderlich gestaltet werden. Der Arbeitgeber hat für sichere Arbeitsbedingungen und eine stetige Verbesserung der Arbeitsorganisation Sorge zu tragen. Zusätzlich sollen die individuellen Ressourcen und die Gesundheitskompetenz jedes einzelnen Mitarbeiters gefördert werden. Welche Richtlinien dafür aktuell zugrunde liegen und in welchem Rahmen BGM steuerfrei möglich ist sagen Ihnen unsere Lifexperts.